In der Regel ist bei einer Untätigkeitsklage in Einbürgerungsverfahren kein Gerichtstermin erforderlich. Das Verfahren läuft meistens schriftlich ab. Oft reagiert die Behörde nach Klageerhebung und entscheidet den Antrag. Falls das Gericht dennoch entscheiden muss, kann es dies ohne mündliche Verhandlung tun. Nur in Ausnahmefällen wird eine mündliche Verhandlung angesetzt.